Außenbereich
Ob und wie der Außenbereich einer Immobilie bebaubar ist, regelt § 35 BauGB. In der Regel betreffen die Vorgaben nur Kraftwerke, Fabriken, militärische Einrichtungen, land- und forstwirtschaftliche Betriebe.
Ob und wie der Außenbereich einer Immobilie bebaubar ist, regelt § 35 BauGB. In der Regel betreffen die Vorgaben nur Kraftwerke, Fabriken, militärische Einrichtungen, land- und forstwirtschaftliche Betriebe.